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Annett Kwaschik widmet sich der Frage, ob die restriktiven Regelungen zur Parteivernehmung im Hinblick auf die der ZPO zugrunde liegenden Verfahrensprinzipien noch begründbar sind. Ihren Ausgangspunkt bildet die Diskussion um die Behandlung der "Vieraugenkonstellationen" im deutschen Zivilprozess als Reaktion auf den vom EGMR entschiedenen Fall Dombo Beheer. Der Grundsatz der Waffengleichheit wird hier als Argument für ein kompensatorisches Eingreifen der Gerichte in den "Vieraugenkonstellationen" herangezogen. Die Autorin legt deshalb ein besonderes Augenmerk auf die Frage, ob auch das Waffengleichheitsprinzip - neben anderen Verfahrensgrundsätzen - ein tragfähiges Argument zum einen für eine veränderte Anwendung der §§ 445 ff. ZPO durch die Rechtsprechung und zum anderen für eine Änderung der gesetzlichen Ausgestaltung der Parteivernehmung ist. Neben der kritischen Würdigung des Parteivernehmungsrechts bemüht sich die Autorin daher zugleich um eine Konkretisierung des Prinzips der Waffengleichheit und um eine Bestimmung seiner Anwendungsweise.
Geboren 1973; Studium der Rechtswissenschaften in Leipzig; wissenschaftliche Assistentin an der Universität Leipzig; 2003 Promotion.
Annett Kwaschik widmet sich der Frage, ob die restriktiven Regelungen zur Parteivernehmung im Hinblick auf die der ZPO zugrunde liegenden Verfahrensprinzipien noch begründbar sind. Ihren Ausgangspunkt bildet die Diskussion um die Behandlung der "Vieraugenkonstellationen" im deutschen Zivilprozess als Reaktion auf den vom EGMR entschiedenen Fall Dombo Beheer. Der Grundsatz der Waffengleichheit wird hier als Argument für ein kompensatorisches Eingreifen der Gerichte in den "Vieraugenkonstellationen" herangezogen. Die Autorin legt deshalb ein besonderes Augenmerk auf die Frage, ob auch das Waffengleichheitsprinzip - neben anderen Verfahrensgrundsätzen - ein tragfähiges Argument zum einen für eine veränderte Anwendung der §§ 445 ff. ZPO durch die Rechtsprechung und zum anderen für eine Änderung der gesetzlichen Ausgestaltung der Parteivernehmung ist. Neben der kritischen Würdigung des Parteivernehmungsrechts bemüht sich die Autorin daher zugleich um eine Konkretisierung des Prinzips der Waffengleichheit und um eine Bestimmung seiner Anwendungsweise.